Der BGB-Vorstand ist der im vorstehend dargestellten Sinne von der Satzung gemäß § 26 BGB vorgesehene und ins Vereinsregister einzutragende Vorstand, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten kann. Darüber hinaus kann von der Satzung die Wahl eines erweiterten Vorstandes ( z.B. Beisitzer ) vorgesehen werden, um im Verein vorhandene Kompetenz und Arbeitskraft in die Vorstandsarbeit mit einzubinden. Diese Vorstandsmitglieder können den Verein aber grundsätzlich nicht nach außen vertreten, sondern wirken praktisch nur intern und müssen daher nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Auch Änderungen auf diesen Vorstandspositionen sind für das Vereinsregister nicht anmeldepflichtig.