Satzung des HSV Bernauer Bären e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Handballsportverein Bernauer Bären“ im Weiteren bezeichnet als „HSV
Bernauer Bären“. Er hat seinen Sitz in Bernau bei Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Handballsportverein Bernauer Bären e.V.“ Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsports und aller damit verbundenen körperlichen
Ertüchtigungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breitenund Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18
Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in
Mitgliederversammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist
der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein
oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres (30.06. bzw. 31.12.) unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
Durch förmliche Ausschließung, die nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erfolgen kann;
Durch Ausschließung mangels Interesses oder wegen grober Verstöße gegen den Zweck des Vereins, wegen
Schädigung des Vereins oder wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt. Diese
Ausschließung kann auf Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden.
Der Ausschluss ist dem Mitglied bei Abwesenheit durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Bis zum Ende der Mitgliedschaft besteht Beitragspflicht.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der
Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht
rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft
als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Monatsbeitrages und dessen Fälligkeit werden in der Beitragordnung festgelegt.
Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden sowie dem 1. und 2. Stellvertreter. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
vertretungsberechtigt.
Die weitere funktionale Besetzung wird in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Mitglieder werden vom
Vorstand berufen.
(2)Aufgaben des Vorstandes
– Führung der laufenden Geschäfte,
– Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
– Vorlage der Jahresplanung,
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
– Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 9 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind
Vereinsmitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 1
/2 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
(4) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die
Amtsdauer von 2 Jahren überschritten wird. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende
Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand bestimmt durch interne Wahl über Vorsitz, Stellvertreter und die anderen Ämter.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 10 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer
Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr, auch ein Ehrenmitglied, eine
Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(1) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
(2) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und
Richtlinien,
(3) Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
(4) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Alle zwei Jahre, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird
vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung
per Brief oder e-Mail an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das
Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse
gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten
Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu
verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich
unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3
/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die
abgegebenen gültigen Stimmen an.
§ 12 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der
vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten 2-3 Prüfer überprüfen die
Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Die Prüfung muss durch mindestens 2 Prüfer durchgeführt werden.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine
Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung
zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren
Zweckmäßigkeit.
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3
/4 Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Handballverband Brandenburg e.V. als eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Entwicklung des Kinder- und Jugendsports
eines Vereines im Landkreis Barnim.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das
Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem
gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den
neuen Rechtsträger über.
Die Änderung vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.05.2013, welche in Bernau bei
Berlin stattfand, von mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen.