Satzung des HSV Bernauer Bären e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Handballsportverein Bernauer Bären e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bernau bei Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist in der Finanzordnung definiert.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Handballsports und aller damit verbunden körperlichen Ertüchtigungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral.

Der Verein fördert Nachhaltigkeit, soziale Integration und gleichberechtigte Teilhabe unter Wahrung der kulturellen Vielfalt.

Der Verein tritt extremistischen, rassistischen, gewaltverherrlichenden, fremdenfeindlichen und diskriminierenden Auffassungen und Aktivitäten entschieden entgegen. Er verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich die Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor jeder Art von Gewalt und Missbrauch zu initiieren.

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausnahmen bestehen für Aufwandsentschädigungen, sowie satzungsgemäßen Aus- & Weiterbildungen. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen orientieren sich an dem jeweils aktuellen Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach §3 Nr. 26 EstG. (Übungsleiterpauschale) bzw. nach §3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) und sind in der Finanzordnung geregelt. Die Finanzordnung definiert ebenso die Höhe und Bedingungen zur Übernahme der Aus- und Weiterbildungskosten.

§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen sein. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung aller gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft kann nicht vererbt werden.

  1. Aufnahme

    Über einen schriftlichen Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Mitgliedsantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei Ablehnung des Mitgliedsantrags kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch erhoben werden.
    Bei fristgerechtem Einspruch gegen die Ablehnung des Mitgliedantrags durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Rechte

    Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht des Mitglieds ist im §8 Mitgliederversammlung geregelt. Weiterhin gelten die gesetzlichen Rechte auf Datenschutz, wie in §11 beschrieben.

  3. Pflichten

    Das Mitglied verpflichtet sich,

    1. seine persönlichen Angaben gegenüber dem Verein aktuell zu halten
    2. die Interessen des Vereins nach außen zu vertreten und zu fördern
    3. die Beiträge laut Beitragsordnung zu leisten. Diese bestehen aus:
      1. Mitgliedsbeitrag
      2. Aufnahmegebühr
      3. Arbeitsstunden / Abgeltungsbeitrag
      4. Gebühren / Strafen (auch der Verbände)
      5. Umlage (bis zum 2-fachen Jahresbeitrag)
    Bis zum Ende der Mitgliedschaft besteht Beitragspflicht.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  4. Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet

    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch freiwilligen Austritt
      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung (Brief oder E-Mail) gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres (30.06. bzw. 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
      1. durch förmliche Ausschließung auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
      2. durch Ausschließung auf Beschluss des Vorstandes, wegen grober Verstöße gegen den Zweck des Vereins, wegen Schädigung des Vereins oder bei Verstoß gegen die Beitragspflicht
      Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von vier Wochen beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung wird zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung über diese entschieden.

    Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§5 Ordnungen

Der Vorstand wird ermächtigt, die folgenden und weitere Ordnungen zu beschließen und zu ändern. Jegliche Änderungen der Ordnungen sind drei Monate vor Inkrafttreten auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.

  1. Beitragsordnung
  2. Finanzordnung
  3. Geschäftsordnung

§6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

  1. Zusammensetzung

    Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden sowie dem 1. Und 2. Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

    Die weitere funktionale Besetzung, namentlich der erweiterte Vorstand, wird in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Mitglieder werden vom Vorstand berufen.

  2. Aufgaben
    1. Führung der laufenden Geschäfte
    2. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    4. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
    5. Vorlage der Jahresplanung
    6. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
    7. Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung

  3. Sitzungen

    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Die Sitzungen können als persönliche Zusammenkünfte oder in personenbeschränkten digitalen Räumen abgehalten werden.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit kann in Form von persönlichem Erscheinen oder Anwesenheit in einem digitalen Raum erfolgen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Stimmabgabe kann auch auf digitalem Wege und in geringem Maße zeitverzögert erfolgen.

  4. Wahl
    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
    2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind volljährige Vereinsmitglieder.
    3. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
    4. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von 2 Jahren überschritten wird. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
    5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
    6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit, Zweckänderungen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Alle zwei Jahre, möglichst im 2. Quartal, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwölf Wochen durch Veröffentlichung auf der Homepage angekündigt.
  4. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis sechs Wochen (acht Wochen bei Anträgen zur Satzungs- oder Zweckänderung) vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Bei der Terminankündigung ist auf die Regelungen der Antragsstellung hinzuweisen.
  5. Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit den Beschlussvorlagen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern durch Veröffentlichung auf der Homepage bekannt gegeben.
  6. Alle Mitglieder werden drei Wochen vor der Mitgliedsversammlung durch schriftliche Einladung per Brief oder E-Mail an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
  7. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss diese Anträge sofort durch Veröffentlichung auf der Homepage bekannt geben. Ferner ist erforderlich, dass die Mitgliedsversammlung den Antrag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in die Tagesordnung aufnimmt. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Sie ist sechs Wochen nach Antrag durchzuführen und zwei Wochen vorher auf der Homepage anzukündigen. Die Tagesordnung nach (5) sowie Einladungsfrist nach (6) reduziert sich auf zwei Wochen.
  9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  10. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter.
  11. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  13. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
    3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
    4. Wahl der Kassenprüfer,
    5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  14. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und nach vier Wochen auf der Homepage veröffentlicht wird.

§9 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten 2 Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

Die Prüfung muss durch beide Prüfer durchgeführt werden. Sie hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

Scheidet ein Kassenprüfer während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand zusammen mit dem verbleibenden Kassenprüfer einen zweiten Kassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§10 Haftungsbeschränkung

Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger des Vereins haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten oder in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.

§11 Datenschutz
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    7. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben. Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen herbeizuführen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Handballverband Brandenburg e.V. als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Entwicklung des Kinder- und Jugendsports eines Vereines im Landkreis Barnim.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.






Die Änderung vorstehender Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 02.06.2023, welche in Bernau bei Berlin stattfand, von mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen.

Sie tritt in Kraft mit Eintragung ins Vereinsregister zum 01.07.2023 und hat die alte Satzung mit Beschluss vom 18.06.2021 außer Kraft gesetzt.