Hygienekonzept Rotunde für Veranstaltungen und Versammlungen

Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV)
vom 6. März 2021 – (GVBl.II/21, [Nr. 24])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 49])

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) geändert und § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

 § 5 Versammlungen

(1) Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn die Veranstalterinnen und Veranstalter auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
  3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner.

(2) Sobald laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für drei Tage ununterbrochen vorliegen, hat die zuständige Behörde die Überschreitung unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe sind in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt für die Dauer von mindestens drei Tagen Versammlungen unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig. Die zuständige Behörde hat auf die Rechtsfolge nach Satz 2 im Rahmen der öffentlichen Bekanntgabe hinzuweisen. Die Anordnung endet, sobald nach Ablauf der dreitägigen Mindestgeltungsdauer der in Satz 1 genannte Inzidenz-Wert unterschritten wird. Die zuständige Behörde hat die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

(3) Sobald laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für drei Tage ununterbrochen vorliegen, hat die zuständige Behörde die Überschreitung unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe sind in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt für die Dauer von mindestens drei Tagen Versammlungen grundsätzlich untersagt. Die zuständige Behörde hat auf die Rechtsfolge nach Satz 2 im Rahmen der öffentlichen Bekanntgabe hinzuweisen. Die Untersagung endet, sobald nach Ablauf der dreitägigen Mindestgeltungsdauer der in Satz 1 genannte Inzidenz-Wert unterschritten wird. Die zuständige Behörde hat die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 können Versammlungen im Einzelfall genehmigt werden, in den Fällen der Absätze 1 und 2 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, wobei mit steigender Inzidenz und damit einhergehendem erhöhten Infektionsrisiko der Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Versammlungsrecht zunehmende Bedeutung erlangt.

(5) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen in geschlossenen Räumen haben zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 1 sicherzustellen, dass ein regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft stattfindet, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen. Die Höchstzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist durch Erteilung von Auflagen in Abhängigkeit von der Raumgröße so zu beschränken, dass eine Beachtung der Hygieneregeln nach Absatz 1 sichergestellt ist.