Kinderschutzkonzept
HSV Bernauer Bären e.V.
Inhalt
Einleitung
Ziele
Erklärung des Vorstandes zum Kinderschutz
Erläuterungen von Kindeswohlgefährdungen
Umsetzung des Konzeptes, Ehrenkodex, Kommunikation durch den Verein
Kinderschutzbeauftragte
Verdachtsfälle
Verhaltensleitfaden für Trainer, Übungsleiter, Betreuer
Ablauf eines Verdachtsfalles
Handlungsschritte
Gültigkeit
Wir begegnen allen uns anvertrauten jungen Menschen und Familien mit Wertschätzung und Respekt. Die Versorgung, Erziehung und Förderung dieses Personenkreises soll zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein bzw. im Mittelpunkt unseres Tuns stehen. Zu diesen Grundsätzen unseres Handelns gehört auch der Themenbereich „Kinderschutz“.
Einleitung:
Der Vorstand mit den Mitgliedern des erweiterten Vorstands, die Übungsleitenden und Helfenden, sowie die Mitglieder des Vereins HSV Bernauer Bären e.V. sind verpflichtet, den in der Satzung verankerten Vereinszweck zu erfüllen. Hieraus ergibt sich, dass die Förderung und Pflege des Sports, insbesondere durch sportliche Übungen und Leistungen, oberste Priorität genießen. Das Ziel ist es Jedem, der sich sportlich und fair verhält und die Regeln der Satzung respektiert, die Möglichkeit zu bieten sich sportlich zu betätigen, und zwar unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Behinderung, Religionszugehörigkeit und sexueller Orientierung. Sport ist ein wesentlicher Teil der Gesellschaft. Er verbindet, stiftet Gemeinschaft und schließt Körperkontakt von Kindern und Jugendlichen mit ein. Aufkommende Fragen, wo körperliche Nähe im Sport aufhören und Grenzüberschreitungen beginnen, lassen sich nicht pauschal beantworten. In vielen Sportarten sind Berührungen (z.B. bei Hilfestellungen) wesentlicher und unvermeidbarer Bestandteil des Bewegungsablaufs. Trainer/ Trainerinnen und Übungsleiter/ Übungsleiterinnen sind Vorbilder. Dies birgt auch eine Gefahr und macht es Täter/innen leichter, das von Kindern und Jugendlichen in sie gesetzte Vertrauen zu missbrauchen. Anerkennung im Verein, Vertrautheit oder gar Verwandtschaftsbeziehungen bieten Möglichkeiten, sich hinter der Fassade zu verstecken. Grenzüberschreitungen und sexualisierte Gewalt im Sport, können aber auch nicht nur durch Machtgefüge zwischen Sportler/Sportlerinnen und Übungsleiter/ Übungsleiterinnen entstehen, sondern auch unter Kindern und Jugendlichen selbst vorkommen (Aufnahmerituale und Mutproben). In beiden hier benannten Fällen, ist es für alle im Verein Wirkenden, eine besondere Verantwortung, die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen vor jedweder Form von Gewalt zu schützen und vorbeugende Maßnahmen zu deren Schutz zu ergreifen. Hierbei gilt es noch einmal zu betonen, dass Kinder und Jugendliche gegenüber Erwachsenen, auf Grund ihrer Entwicklungsstufen unserer besonderen Aufmerksamkeit und besonderen Schutz bedürfen. Dies gilt sowohl, als auch im Besonderen während des Aufenthalts, auf und in den vom Sportverein genutzten Sporthallen, von uns organisierten Freizeitaktivitäten, als auch der Teilnahme an den spielenden Saisons. Wir wollen, dass alle Kinder und Jugendlichen beim HSV Bernauer Bären e.V. sicher und mit Spaß ihren Sport ausüben können, ihre Rechte geachtet und geschützt sind. Diese Rechte müssen von uns allen Handelnden im Verein respektiert werden. Der Sportverein HSV Bernauer Bären e.V. möchte mit diesem Schutzkonzept seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden und spricht sich für einen aktiven und präventiven Kinderschutz aus.
Wir verurteilen jegliche Form der Gewalt aufs Äußerste, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
Ziele des Konzeptes:
Mit dem vorliegenden Konzept wollen wir für das Thema Kinderschutz intern und extern sensibilisieren. Zum einen dient das Konzept als Handlungsanweisung und -Leitfaden für alle in unserem Verein tätige Trainer, Betreuer, Mannschaftsverantwortliche. Gleichzeitig bietet es aber auch allen Kindern und Jugendlichen und ihren Eltern, sowie weiteren Bezugspersonen, die Möglichkeit dieses wichtige Thema ansprechen zu können. Es soll den Rahmen dazu bieten, dass durch Achtsamkeit und Aufmerksamkeit potenzielle Täter/innen keine Chance haben unsere Kinder und Jugendlichen zu gefährden. Dabei wird dargelegt, wie wir dieses Schutzkonzept umsetzen werden. Es werden transparente und nachvollziehbare klare Regelungen im Verhalten und den Beziehungen besonders gegenüber Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch den Verhaltensleitfaden/ Ehrenkodex geschaffen. Aus dem vorliegenden Konzept gehen Ansprechpartner/innen hervor, die sich ausführlich mit dem Thema des Kinder- und Jugendschutzes befasst haben und so beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bzw. sexuellen Missbrauch hinzugezogen werden können.
Erklärung des Vorstandes zum Kinderschutz
Der Vorstand des HSV Bernauer Bären bekennt sich ausdrücklich zum Kinderschutz und verpflichtet sich, dem Kinderschutz als wichtige Aufgabe der Vereinsarbeit, eine hohe Priorität einzuräumen.
Das Konzept verfolgt daher folgende Ziele:
– Schutz der Kinder vor körperlicher, seelischer oder sexualisierter Gewalt.
– Stärkung der Kinder und Jugendlichen
– Schaffung einer Atmosphäre der Aufmerksamkeit, so dass sich Betroffene ernst genommen fühlen und sich Erwachsenen im Verein anvertrauen können.
– Handlungssicherheit und Qualifikation aller im Verein Tätigen
– Schaffung klarer Kommunikationsstrukturen und Ansprechpartner/innen
Kindeswohlgefährdung, was ist das?
Im Kinderschutzkonzept wird immer wieder der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ genannt. Aber was im Einzelnen bedeutet der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ bzw. was ist darunter zu verstehen?
Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Kindeswohlgefährdung kann verursacht werden durch ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen der Personensorgeberechtigten oder aber durch das Verhalten Dritter.
Als Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung gelten u.a.:
• Körperliche Misshandlungen
Körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung zu verstehen, durch die kausal und objektiv zurechenbar das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
BGHSt 14, 269; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 R.. 210
Körperliche Misshandlung ist gekennzeichnet durch die direkte Gewalteinwirkung auf das Kind oder den Jugendlichen, insbesondere durch Schlagen, Treten, Schütteln, Verbrennen, Würgen, Verätzen, das Zufügen von Stichverletzungen, der Aussetzung von Kälte usw. Die meisten körperlichen Misshandlungen hinterlassen dabei sichtbare Spuren auf der Haut.
• Psychische Misshandlungen
Als psychische Gewalt gelten auch Verleumdungen, Ignoranz oder Rufmord und bewusste Falschaussagen über eine Person. Diese Form der Gewalt geht oftmals mit extremer Eifersucht, Kontrolle und Dominanzverhalten einher.
Seelische oder psychische Gewalt sind Haltungen, Gefühle und Aktionen, die zu einer schweren Beeinträchtigung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen dem Kind und seinen Bezugspersonen führen. Hierbei wird die geistig-seelische Entwicklung des Kindes zu einer selbständigen und lebensbejahenden Persönlichkeit behindert. Seelische Gewalt wird etwa durch Androhung von Gewalt und Vernachlässigung, Anschreien, Beschimpfen, Verspotten, Entwerten ausgeübt, aber auch durch Ausdruck von Hassgefühlen oder Aufforderung an das Kind, andere zu vernachlässigen oder zu misshandeln.
• Sexuelle Gewalt
Sexualisierte Gewalt und sexualisierter Machtmissbrauch beschreiben Handlungen mit sexuellem Bezug ohne Einwilligung beziehungsweise Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen. Sie sind insbesondere Delikten wie zum Beispiel sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Kindern übergeordnet.
Sexuelle Gewalt im Sport kann viele Gesichter und Abstufungen haben. Die Abgrenzung zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten kann im Sport schwierig sein, denn körperlicher Kontakt gehört zum Sport dazu. Wer ein enttäuschtes Kind in den Arm nimmt und tröstet, handelt angemessen und richtig. Wer einzelne Spieler ständig umarmt und streichelt, überschreitet bereits Grenzen.
Umsetzung Kinderschutzkonzept:
Erweitertes Führungszeugnis
Die Einsicht in das Führungszeugnis soll Gewalt und Missbrauch vorbeugen.
1. Alle Trainer/innen, Übungsleiter/innen, Betreuer/innen und sonstigen Funktionäre des Vereins sind verpflichtet vor Beginn der ehrenamtlichen Aktivität ein aktuelles, nicht älter als 3 Monate altes FZ zur Einsichtnahme vorzulegen (eine bindende Rechtsverpflichtung zur Vorlage von (erweiterten) polizeilichen Führungszeugnissen für Sporttrainer, Übungsleiter und ehrenamtliche Mitarbeiter gibt es nicht. Dennoch gerade zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und des Vereins sowie vor dem Hintergrund der Verantwortung gegenüber Eltern, stellt das polizeiliche Führungszeugnis ein wirkungsvolles Instrument dar, um bereits vorbestraften Sexualstraftätern den Zugang zu versperren. Die Vorlage von (erweiterten) Führungszeugnissen sollte auf freiwilliger Basis im Rahmen des Präventionskonzeptes für alle im Auftrag des Sportvereins Tätigen erfolgen. Weigern sich Trainer oder Übungsleiter ein Führungszeugnis vorzulegen, wäre es sinnvoll in einem persönlichen Gespräch Gründe und Notwendigkeit einer Vorlage dieses Dokumentes darzulegen. Wenn zukünftige Trainer, Übungsleiter, Betreuer dennoch nicht bereit sind, ein (erweitertes) Führungszeugnis vorzulegen, sollte die Zusammenarbeit, insbesondere zum Schutz und im eigenen Interesse, mit der betreffenden Person beendet werden)
2. Kostenfreie Beantragung des FZ wird durch den Vorstand oder einen berechtigten Vertreter eine Bescheinigung über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein veranlasst
3. Einsichtnahme und Dokumentation des Führungszeugnisses
4. Die Einsichtnahme wird wie folgt dokumentiert: Nach- und Vorname, Datum der Einsicht, Datum des Zeugnisses, Einsichtnahme durch Verantwortlichen des Vereins
5. Über die Vorlage eines neuen Führungszeugnisses wird alle 2 Jahre informiert, eingefordert, eingesehen und dokumentiert.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung:
§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht; § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen; § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung; § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses; § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern; § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; § 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge; § 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; § 178 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung mit Todesfolge; § 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen; § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger; § 180a Ausbeutung von Prostituierten; § 181a Zuhälterei; § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen; § 183 Exhibitionistische Handlungen; § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses; § 184 Verbreitung pornografischer Schriften; § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften; § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften; § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften; § 184d Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien oder Teledienste; § 184e Ausübung der verbotenen Prostitution oder Teledienste; § 184f Jugendgefährdende Prostitution
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung; § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft; § 233a Förderung des Menschenhandels; § 234 Menschenraub; § 235 Entziehung Minderjähriger; § 236 Kinderhandel
Ehrenkodex:
Der Ehrenkodex dient der Sensibilisierung aller Personen, die für den Verein tätig sind. Der Ehrenkodex gilt darüber hinaus für alle Vereinsmitglieder. Wird diese Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird nachträglich ein FZ eingesehen.
1. Alle Personen, die für den Verein tätig sind.
2. Einfordern beim Abteilungsleiter oder Vorstand.
3. Dokumentation und Archivierung durch den Vorstand oder einen berechtigten Vertreter.
Kommunikation durch den Verein:
Es ist notwendig die Eltern zum Schutz vor (sexualisierter) Gewalt mit einzubeziehen. Diese Zusammenarbeit zwischen Eltern und Verein ist ein wichtiger Bestandteil für eine Kommunikation und eine konstruktive Atmosphäre zum Schutze der Kinder.
Mit der Veröffentlichung dieses Präventions- und Kinderschutzkonzept wird die Positionierung des Vereins zu (sexualisierter) Gewalt für alle Interessierten dargelegt.
Mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung wird das Dokument für Jede und Jeden einsichtbar (Homepage).
Ansprechpartner/innen für Beschwerden:
Erste Ansprechpartner für Kinder, Jugendliche, Eltern, Trainer/innen, Übungsleiter/innen und Betreuer/innen ist der/die Schutzbeauftrage/n. Bei Fragen oder Unrechtmäßigkeiten wird der/die Schutzbeauftrage/n bzw. der Vorstand des Vereins hinzugezogen:
Kinderschutzbeauftragte:
Kinderschutzbeauftragte sind Vertrauenspersonen für alle Mitglieder. Nach Möglichkeit sollte dieses Gremium aus mindestens einer weiblichen und einer männlichen Ansprechperson bestehen.
Zu ihren Aufgaben gehören:
1. Sie sind vertrauensvolle Ansprechperson für Betroffene und diejenigen, die etwas beobachten. Sie nehmen Beschwerden entgegen und leiten im Falle eines Verdachts entsprechende Interventionsschritte ein.
2. Sie erweitern ihr Wissen zum Thema Kinderschutz und vermitteln dieses im Verein
3. Sie koordinieren die Präventionsmaßnahmen im Verein.
4. Sie halten Kontakt zur verantwortlichen Person für Öffentlichkeitsarbeit und sorgen für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich der Präventionsmaßnahmen.
Vorfälle von sexualisierter Gewalt im Sportverein können auch mit Präventionskonzepten nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Daher ist es uns wichtig bei Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung als Verein so reagieren zu können, dass Gefahrensituationen für Kinder und Jugendliche möglichst schnell abgewendet werden können.
Allgemeine Hinweise bei einem Verdachtsfall:
– Ruhe bewahren! Unnötige Fehlentscheidungen können damit vermieden werden
– Bleiben Sie damit nicht allein Suchen sie das Gespräch mit einem der Kinderschutzbeauftragten, dem sie sich anvertrauen können.
– Verdächtige Personen nicht mit dem Verdacht konfrontieren
– Keine Informationen an unbeteiligte Dritte weitergeben (Verschwiegenheit!)
– Prüfen Sie, ob es einen sofortigen unmittelbaren Handlungsbedarf gibt! Besteht die Gefahr von weiteren Übergriffen, trennen Sie das Opfer und den/die Täter/in umgehend. – Kinderschutzbeauftragte Person und Vorstand mit einbeziehen.
– Konfrontieren Sie das Kind/ den Jugendlichen nicht vorschnell mit Vermutungen.
– In Rücksprache mit dem Kind, bzw. Jugendlichen – Einbeziehung der Erziehungsberechtigten.
Wenn sich der Verdacht bestätigt:
– Auch hier steht der Schutz des Kindes/Jugendlichen an erster Stelle.
– Trennen Sie das Opfer und Täter/in umgehend, vermeiden Sie weitere Übergriffe
– Der/ die Täter/in muss von seiner/ihrer Tätigkeit freigestellt werden
– Ziehen Sie auch hier unbedingt Fachleute zu Rate und wägen Sie gemeinsam ab, ob eine Anzeige erstattet werden soll.
– Für die Ansprechpartner besteht keine Anzeigepflicht, jedoch eine Handlungspflicht gegenüber den Kindern und Jugendlichen.
– Bieten Sie dem/ der Betroffenen die Herstellung eines Kontaktes zu einer Fach- und Beratungsstelle an.
– Dokumentieren Sie auch hier alle Beobachtungen und Gespräch die Sie mit Beteiligten geführt haben, so detailliert wie möglich.
Eine der wichtigsten Erkenntnisse dieses Konzeptes ist:
Kinderschutz geht uns alle an und wir müssen ihn gemeinsam schaffen, egal ob wir Fachkräfte oder Nichtfachkräfte, Ehrenamtliche oder auch Eltern und Freunde der Kinder und Jugendlichen sind. Von daher werden alle einbezogen.
Verhaltensleitfaden für Trainer, Übungsleiter, Betreuer etc.
1. Verantwortungsbewusstsein:
Sie übernehmen Verantwortung für das Wohl der Ihnen anvertrauten Menschen. Dazu gehört die Wahrung des Rechts körperlicher Unversehrtheit und Schutz vor physischer, psychischer und sexueller Gewalt (z. B. Diskriminierung, sexueller Missbrauch). Sie greifen ein, bei gegenseitigen Verletzungen unter den Kindern und Jugendlichen und leiten diese zu angemessenem sozialem Verhalten an. Persönliches Empfinden der Sportler/ Teilnehmer steht im Vordergrund vor ihren persönlichen, beruflichen und sportlichen Zielen. Trainings- und Übungsstunden werden altersgerecht gestaltet. Kinder und Jugendliche haben Selbst- und Mitbestimmungsmöglichkeiten.
2. Körperkontakt:
Bei verschiedenen Übungen und Trainingseinheiten (erklären von Bewegungsabläufen) kann es im Rahmen der Hilfestellung zu körperlichem Kontakt kommen. Dieser muss im Vorfeld mit den Kindern und Jugendlichen besprochen und abgeklärt werden. Körperlicher Kontakt muss von den Kindern und Jugendlichen gewollt sein und darf das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.
3. Umkleiden/Duschen/Übernachtungssituationen:
Es sollten entsprechende Umkleide- und Duschmöglichkeiten getrennt für Mädchen und Jungen zur Verfügung stehen. Der Trainer/ die Trainerin duscht grundsätzlich nicht mit den Kindern und vermeidet zusätzlich das Betreten der Umkleiden. Im Rahmen der Aufsichtspflicht kann es vorkommen, dass Betreuer, Trainer und Übungsleiter die Umkleideräume während des Umkleidens/ Duschens betreten müssen. Dies sollte wenn möglich immer im „Sechs-Augen-Prinzip“ oder im „offene Türen Prinzip“ geschehen (vorher anklopfen!). Trainer, Betreuer und Übungsleiter übernachten möglichst nicht in gemeinsamen Zimmern mit Kindern und Jugendlichen (Ausnahme Aufsichtspflicht bei Zeltlagern und sonstigen Veranstaltungen).
4. Mitnahme in den Privatbereich:
Einzelne Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich des Trainers/ Übungsleiters (Wohnung, Haus, Garten, Hütte etc.) mitgenommen.
5. Keine Einzelstunde ohne Kontrollmöglichkeit:
Das „Prinzip der offenen Tür“ oder „Sechs-Augen-Prinzip“ wird eingehalten: Alle Türen sind offen. Die Haupteingangstür muss zu jeder Zeit von innen und außen geöffnet werden können. Sollte vom „Sechs-Augen-Prinzip“ abgewichen werden, muss das vorher mit den Erziehungsberechtigten und/ oder im Betreuerteam besprochen werden z. B. Fahrten, Übungseinheiten.
6. Gleichbehandlung:
Es werden den Kindern keine Geschenke gemacht, die nicht abgesprochen sind. Jedes Kind/ jeder Jugendliche wird respektiert. Es werden alle gleich und fair behandelt.
7. Angemessenheit von Sprache und Ausdrucksweise sowie Auftreten:
Abwertendes, sexistisches, diskriminierendes und gewalttätiges Verhalten, sowohl verbal als auch nonverbal, wird nicht respektiert. Sie beziehen aktiv Stellung dagegen.
8. Transparenz im Handeln:
Abweichungen von Verhaltensgrundsätzen sind nur möglich, wenn dies mit mindestens einem Schutzbeauftragten abgesprochen ist. Die Gründe sind kritisch zu diskutieren.
Sie greifen ein, wenn ein Verstoß gegen den Verhaltensleitfaden erkannt wird. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht an erster Stelle.
Handlungsschritte bei Verdacht auf Gefährdung im Verein aus Sicht Dritter (z.B. Eltern)
Der Schutz des Kindes/Jugendlichen steh an erster Stelle! Bitte Ruhe bewahren, denn überhastetes Eingreifen schadet nur. Kreis der informierten Personen ist zunächst möglichst klein zu halten. Gegenüber den betroffenen Kindern/Jugendlichen oder den „Fallmeldern“ signalisieren, dass man die Informationen ernst nimmt und sich der Sache annimmt.
Verdachtsmeldung erfolgt an:
– Verein (Mail, Telefon, Post)
– Internen Kinderschutzbeauftragte (Mail, Telefon, Post)
– Sonstige Vertrauensstellen (Beratungsstelle, Kinderschutzbund)
Dokumentation der Verdachtsmeldung
Besprechung weiterer Verfahrensweise
Ablauf bei einem Ernstfall
Der Ernstfall in unserem Verein muss nicht zwingend ein Missbrauchsfall sein. Bereits grenzverletzendes Verhalten wie zum Beispiel das ständige anlasslose Umarmen von Kindern durch Trainer/ Trainerinnen bzw. Betreuer/ Betreuerinnen oder das private, grenzüberschreitende Chatten mit einem Kind, ist häufig die Anbahnung zu einem Missbrauchsversuch und erfordert ein Einschreiten. Alle Hinweise sollten ernst genommen werden und Anlass für ein entschlossenes Handeln sein. Die Handlungsmöglichkeiten, um auf Fehlverhalten zu reagieren, beschreibt der ausgearbeitete Maßnahmenplan.
Maßnahmen
1) Maßnahmen bei leichtem, grenzüberschreitendem Verhalten
– Persönliches, belehrendes Gespräch mit Täter*innen durch die Mitarbeitenden der Vertrauensstelle
– Moderation eines Gespräches zwischen den Beteiligten
– Vermittlung einer Fortbildung im Themenfeld „Kinder-und Jugendschutz“
2) Maßnahmen bei einem ernsthaften Konflikt
Suspendierung
Bei einem Verdachtsfall müssen Trainer*innen bzw. Betreuer*innen bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes suspendiert werden. Damit schützen wir im Verdachtsfall die Rechte aller Betroffenen. Eine anlassbezogene Suspendierung ist durch das für den Kinder- und Jugendschutz zuständige Vorstandsmitglied auszusprechen und gilt unmittelbar. Die Aufhebung der Suspendierung erfolgt ebenfalls durch das zuständige Vorstandsmitglied.
Einschalten externer Stellen
Es ist, nach kurzfristiger vorheriger Kenntnisnahme durch das für den Kinder- und Jugendschutz verantwortliche Vorstandsmitglied, unverzüglich die Anlaufstelle des Landesverbandes oder eine andere spezialisierte Anlaufstelle (z. B. Landessportbund, Fachberatungsstellen, Jugendamt) bzw. unmittelbar die Polizei einzuschalten. Alle weiteren Schritte erfolgen durch diese.
Anregung des Lizenzentzuges von Trainer*innen beim Landessportbund und/oder dem jeweiligen Fachverband
Anregung der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen dem Verein sowie betreffenden Trainer/ Trainerin
Kostenübernahme für Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes
Der Verein stellt unter anderem auf der Grundlage der geltenden Satzung finanzielle Mittel für den aktiven Kinder- und Jugendschutz zur Verfügung und berücksichtigt dies entsprechend bei der Aufstellung des Haushaltsplans:
Vollständige Übernahme von Fortbildungsgebühren von Vorstandsmitgliedern, Abteilungsverantwortlichen, Trainer*innen, Betreuer*innen und Mitarbeitenden der Vertrauensstelle bei vereinsexternen Trägern alle zwei Jahre
Vollständige Übernahme von Kosten für vereinsinterne Präventionsmaßnahmen
Vollständige Übernahme von Kosten für vereinsinterne Maßnahmen der Konfliktbewältigung
Ehrenamtspauschalen der Mitarbeitenden der Vertrauensstelle